§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TSV Asendorf e.V. und hat seinen Sitz in Asendorf.
Gründungstag ist der 1. Juni 1907.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsroder unter der Nummer VR110086 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeiten und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§52 ff Abgabenordnung.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch Satzungen der in §4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wurde.
§6 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sportart gliedert sich weiterhin in altersgemäße Gruppen und Mannschaften.
Jeder Sparte stehen ein Spartenleiter und ein stellvertretender Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport betreiben.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; weiterhin werden alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und 25 Jahre Mitglied im Verein sind, als Ehrenmitglieder übernommen.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht:
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung zum 30.06. oder 30.12. eines jeden Jahres.
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
- durch den Tod eines Mitgliedes
§10 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- wenn die in §12 vorgesehenen Pflichten grob und schuldhaft verletzt werden und/oder den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt. Dem Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handels zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt in der Mitgliederversammlung.
- wenn das Mitglied seinem, den Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung der Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§11 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben.
§12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des LSB Niedersachsen e.V., der dem letzteren angeschlossenen Fachverbänden, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
- an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §4 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§13 Organe des Vereins
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Vorstandssitzung statt.
§14 Mitgliederversammlung – Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ins unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §15 genannten Aufgaben stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden entweder durch schriftliche Einladung unter der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer oder ein anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§15, 16 und 17 entsprechend.
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§16 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punket zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen
f) Besondere Anträge
§17 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Das Protokoll wird vom Schriftführer oder stellvertretenden Schriftführer geführt. Sind diese nicht anwesend, bistimmt der Versammlungsleiter einen Protokollfüher.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse am Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 4/5.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfüher zu unterzeichenen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitgliedern, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§18 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsfüher
c) dem Ehrenvorsitzenden
d) dem Schriftfüher
e) dem stellvertretendem Schriftführer
f) den Spartenleitern und ihren Vertretern
g) dem Jugendleiter
h) dem Medienbeauftragten
i) dem Versicherungsbeauftragten
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer eines Ausgeschiedenen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Vorstand i.S.d. §26 BGB ist der 1. Vorstzende und der Geschäftsführer jeweils allein.
§19 Pflichte und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §10.
b) Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder Geschäftsfüher schriftlich oder per Mail einberufen werden. Eine Frist von drei Tagen muss eingehalten werden. eine Tagesordnung muss nicht mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, durch den Geschäftsführer geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
c) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
a. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke
b. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
Der Geschäftsführer vertritt den Vereinsvorsitzenden im Verhinderungsfall in allen Angelegenheiten, die der Vereinsvorsitzende zu erledigen hat.
c. Der Schriftführer bzw. der stellvertretende Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden alleine unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. er hat am Schluss eines Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung vorgelesen wird.
d. Die Leiter der Sparten bearbeiten sämtliche fachlichen Sportangelegenheiten ihrer Sparte und sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Sie oder die von ihnen benannten Personen haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Veranstaltungen. Sie sind verantwortlich für die Geldangelegenheiten der Sparte.
e. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben.
f. Der Medienbeauftragte kümmert sich insbesondere um die Darstellung der Internetseite des TSV. Des weiteren gehört die Pressearbeit zu seinen Aufgaben.
g. Der Versicherungsbeauftragte stellt die Verbindung zwischen den Versicherungen des TSV und Ansprüchen der Mitglieder sowie weiterer Dritter her und hat entsprechende Anträge, Schadensmeldungen o.ä. zu verfassen.
§20 Kassenprüfer
Der von der Jahreshauptversammlung und jeweils auf ein Jahr zu wählende Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl ist zulässig) haben mindestens einmal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokollniederzuschreiben und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Sie berichten außerdem in der Jahreshauptversammlung vom Ergebnis.
§21 Vereinsvermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Asendorf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Sport zu verwenden hat.
Satzung mit Fassung vom 15.02.2016



